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AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

des Zentrums für Arbeitssicherheit und Betriebsmedizin Scheel (im folgenden ZAB Scheel genannt)

§ 1 GELTUNGSBEREICH

  • Alle Leistungen des ZAB Scheel werden ausschließlich unter den nachfolgenden Geschäftsbedingungen angeboten. Diese gelten in ihrer jeweiligen Fassung für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsgeschäfte mit ihren Kunden. Die Vereinbarung abweichender Vereinbarungen im Einzelfall und/oder in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Kunden muss zu ihrer Wirksamkeit vor oder bei Vertragsschluss ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Die Bedingungen des ZAB Scheel gelten auch dann, wenn diese in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden ihre Leistung vorbehaltlos erbringt.
  • Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind Unternehmer und private Auftraggeber bzw. Selbstzahler. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Gesellschaften, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (§ 14 BGB), wenn das ZAB Scheel mit ihnen in Geschäftsbeziehung tritt. Kunden können auch natürliche  oder juristische Personen aus Vereinen oder ähnlichem sein. Selbstzahler sind natürliche Personen, die Leistungen aus privaten Gründen beauftragen und deren Erbringen selbst bezahlen.

§ 2 VERTRAGSSCHLUSS

  • Angaben des ZAB Scheel in Prospekten, Anzeigen, Katalogen, auf Internet-Web-Seiten u. ä. stellen keine rechtlich bindenden Angebote, sondern eine Aufforderung zu ihrer Bestellung dar; Preise sind freibleibend. Vorbehalten bleibt insbesondere die Korrektur von Irrtümern.
  • Mit der Beauftragung von Leistungen des ZAB Scheel erklärt der Kunde, diese rechts-verbindlich und gemäß der jeweils geltenden Preisliste kostenpflichtig in Anspruch zu nehmen. Wird hierauf ein fester Termin für die Leistung vereinbart, kann eine Stornierung bis zu 48 Stunden vor diesem Termin für den Kunden kostenfrei erfolgen. Hiernach wird eine Ausfallgebühr in Höhe von 50% des sonst angefallenen Leistungspreises berechnet, es sei denn die konkrete Leistung war vorab nicht definiert.

Bei unentschuldigtem Nichterscheinen zu einem Termin wird dieser zu 100% in Rechnung gestellt.

  • Insbesondere Nebenabreden, Beschaffenheitsvereinbarungen oder die Übernahme von Garantien gelten nur dann als wirksam vereinbart, wenn diese vor oder bei Vertragsschluss in schriftlicher Form von beiden Parteien unterzeichnet vorliegen. Dies gilt für eine Aufhebung dieser Regelung entsprechend.

§ 3 MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES KUNDEN

  • Der Kunde hat dem ZAB Scheel alle für die Ausführung des Auftrags notwendigen Tatsachen, Auskünfte und Unterlagen vollständig, rechtzeitig und unentgeltlich mitzuteilen und zur Verfügung zu stellen.
  • Der Kunde hat von sich aus auf alle Vorgänge und Umstände, die für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein könnten, aufmerksam zu machen. Er wird alle erforderlichen Vorbereitungstätigkeiten in eigener Verantwortung und auf eigene Rechnung durchführen. Sofern Hilfspersonen zur Durchführung von Prüfungen notwendig sind (z.B. zur Begehung von Räumlichkeiten), werden diese vom Kunden beauftragt, koordiniert und bei der Ausübung ihrer Tätigkeit überwacht.
  • Sollten betriebsärztliche und/oder sicherheitstechnische Leistungen vor Ort im Unternehmen des Auftraggebers angefordert oder notwendig werden, so sind diese erst nach Absprache mit dem ZAB Scheel möglich.
  • Dem Kunden obliegen bei einer Tätigkeit des ZAB Scheel außerhalb ihres Betriebsgeländes alle zur Erfüllung von Verkehrssicherungspflichten notwendigen Maßnahmen, soweit sich nicht aus der Natur der Sache etwas anderes ergibt. Das ZAB Scheel ist dazu berechtigt, die Durchführung der Leistung zu verweigern, solange die notwendigen Maßnahmen nicht getroffen sind.
  • Das ZAB Scheel möchte Rechnungen möglichst transparent stellen. Deswegen ist der Betrieb verpflichtet, sicherzustellen, dass die Rechnungen, die das ZAB Scheel stellt, durch den Betrieb entsprechend des Datenschutzes und unter Verschwiegenheit durch geeignetes Personal behandelt werden und keine Informationen aus der Rechnungstellung gewonnen werden. Sollten Rechnungsinformationen durch den Betrieb zufällig oder bewusst Grundlage anderer Entscheidungen werden, so stellt der Betrieb das ZAB Scheel von Schadenersatzansprüchen infolge dieser Entscheidungen frei.
  • Terminvereinbarungen können per eMail oder telefonisch vorgenommen werden. Terminwünsche per eMail gelten erst als bestätigt, wenn das ZAB Scheel eine Bestätigungsnachricht versandt hat.
  • Eine Terminvergabe kann durch das ZAB Scheel nur effektiv erfolgen, indem ein Einsatz außerhalb der Praxis eine Teilnehmerzahl von mindestens 10 zu untersuchenden Mitarbeitern des Betriebes umfasst. Sollte ein Termin tatsächlich einen geringeren Umfang als 10 zu untersuchenden Mitarbeitern aufweisen, ist es dem ZAB Scheel dennoch und unabhängig von dem tatsächlichen Zeit- und Untersuchungsaufwand freigestellt, für diesen Termin pro nicht erschienenem Mitarbeiter 95,-Euro netto zusätzlich zu berechnen. Diese Regelung gilt nicht für Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern. Vorsorge- und Eignungs-untersuchungen für Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern finden grundsätzlich in der Praxis des ZAB Scheel statt. Eine Durchführung der Untersuchungen in den Räumlichkeiten des Kunden ist in diesen Fällen nur nach gesonderter Absprache möglich.
  • Der Kunde versichert für die Dauer von zwei  Geschäftsjahren, gerechnet ab der Beendigung des hiesigen Vertragsverhältnisses mit dem ZAB Scheel, ärztliches und nicht ärztliches Personal weder direkt noch indirekt zu beauftragen, das während der in diesem Vertrag geregelten Beziehung zwischen den Parteien vom ZAB Scheel in irgendeiner Weise zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen eingesetzt war. Für den Fall einer Zuwiderhandlung wird ein pauschalierter Schadensersatz in der Höhe zur Zahlung an das ZAB Scheel fällig, die der Höhe des in beiden vorangegangenen Geschäftsjahren entstandenen halben Nettoumsatzes entspricht. Ausdrücklich steht es dem ZAB Scheel frei, ihren Vertragspartner durch ein zeitlich vor einer Beauftragung solchen Personal abzugebendes, schriftliches Einverständnis von den entsprechenden Verpflichtungen freizustellen.

§ 4 PFLICHTEN DES ZAB SCHEEL

  • Das ZAB Scheel wird ihre vertraglich geschuldeten Leistungen unparteiisch, neutral und nach bestem Wissen und Gewissen erbringen. Soweit dies Gegenstand der vertraglich vereinbarten Leistungen ist, werden die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehenden anerkannten Regeln der Technik beachtet.
  • Das ZAB Scheel ist grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, vom Kunden zur Verfügung gestellte Daten, Informationen oder sonstige Leistungen auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen, soweit hierzu unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls kein Anlass besteht bzw. der Auftrag dieses ausdrücklich umfasst. Keine Gewähr wird übernommen für die Richtigkeit der Sicherheitsregeln, -vorschriften und –programme, die den Prüfungen und Gutachten des ZAB Scheel zugrunde liegen, es sei denn, jene Regeln, Vorschriften oder Programme stammen von dieser selbst oder sind selbst Gegenstand des Prüfauftrags.

§ 5 FRISTEN UND TERMINE

  • Vom ZAB Scheel zugesagte Fristen und Termine gelten stets als annähernd, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich verbindliche Vereinbarungen getroffen wurden; dies muss schriftlich oder per eMail erfolgen.
  • Wird eine vom ZAB Scheel geschuldete Leistung durch unvorhersehbare und durch von ihr nicht verschuldete Umstände verzögert (z. B. Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Ausfälle durch Krankheit, Transporthindernisse, behördliche Maßnahmen -jeweils auch bei unseren Vorlieferanten -sowie nicht rechtzeitige Selbstbelieferung), so ist das ZAB Scheel dazu berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten oder nach ihrer Wahl die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Das ZAB Scheel wird den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit der Leistung oder Teilleistung informieren. Schadenersatzansprüche gegenüber dem ZAB Scheel in diesen Fällen sind ausgeschlossen.
  • Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist das ZAB Scheel dazu berechtigt, den ihr entstehenden Schaden zuzüglich etwaiger Mehr-aufwendungen ersetzt zu verlangen.
  • Soweit nicht zuvor ausdrücklich und schriftlich oder per eMail anders vereinbart, gilt ein vom ZAB Scheel angegebenes Vertragsangebot für eine Dauer von 8 Wochen. Nach Ablauf dieser Frist ist das ZAB Scheel an ihr Angebot nicht mehr gebunden.

§ 6 PREISE, ZAHLUNGEN, AUFRECHNUNG

  • Für die Abgeltung der seitens vom ZAB Scheel erbrachten Leistungen ist der vertraglich vereinbarte, ansonsten der seitens des ZAB Scheel für entsprechende Leistungen üblicherweise in Rechnung gestellte Preis gemäß der aktuell gültigen Preisliste, zu dem die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer -soweit diese anfällt -hinzugerechnet wird, zu zahlen.
  • Für Einzelaufträge, denen kein Betreuungsvertrag zwischen Kunde und dem ZAB Scheel zugrunde liegt, wie z.B. Tauchtauglichkeits- oder Führerscheinuntersuchungen, ist das ZAB Scheel berechtigt, Vorkasse und Barzahlung zu verlangen.
  • Der Kunde ist verpflichtet, auf entsprechende Aufforderungen seitens des ZAB Scheel jederzeit alle notwendigen Auskünfte und Hilfe zur Einordnung/Feststellung einer Umsatzsteuerpflicht für ihn erbrachte Leistungen zu geben.
  • Sollte durch das Finanzamt eine Umsatzsteuer-Pflicht für Teile des Leistungsumfanges oder den Leistungsumfang insgesamt nachträglich festgestellt werden und/oder vom ZAB Scheel seitens des Finanzbeamten insoweit die Abführung von Umsatzsteuer verlangt werden, kann das ZAB Scheel von ihr gelegte Rechnungen ändern und entsprechende Umsatzsteuer vom Kunden nachfordern. Dies gilt entsprechend, wenn der Kunde seinen Pflichten nach Abs. 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.
  • Ergeben sich während der Leistungserbringung Änderungen und/oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs, wird die vereinbarte Vergütung der jeweils geltenden Preisliste des ZAB Scheel entsprechend angepasst.
  • Sollte im Vertrag keine ausdrückliche, schriftliche und abweichende Regelung getroffen sein, sind Stundenangaben so auszulegen, dass mindestens 30% der vereinbarten Einsatzzeit vor Ort für Schreib- und Dokumentationsaufgaben, Telefonate, Auswertungen von Untersuchungsbefunden, Selbstorganisation, u. ä. aufgebracht wird.
  • Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen und längerfristigen Verträgen ist, das ZAB Scheel dazu berechtigt, Abschlagszahlungen und Vorschüsse zu verlangen. Bei einer Erhöhung des ZAB Scheel entstehenden Kosten kann diese zudem angemessene Erhöhungen der Vergütung verlangen. Ist der Kunde mit einer solchen Erhöhung nicht einverstanden, so kann er innerhalb von vier Wochen nach Zugang eines solchen Erhöhungsverlangens den Vertrag kündigen, ansonsten gilt die Erhöhung als vereinbart.
  • Ergeben sich bei einem vereinbarten Termin durch eine Pflichtverletzung seitens des Kunden insbesondere zeitliche Verzögerungen, bleibt es dem ZAB Scheel vorbehalten, hierdurch entstandenen Mehraufwand zu berechnen.
  • Alle Rechnungen des ZAB Scheel sind ohne Skontoabzug und kostenfrei sofort bzw. nach der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist fällig. Nach BGB § 286 Abs. 3 gerät der Auftraggeber nach Verstreichen einer Frist von 30 Tagen ohne weitere Mahnung in Verzug.
  • Das ZAB Scheel ist im Falle mehrerer Forderungen gegenüber dem Kunden dazu berechtigt, eingehende Zahlungen auf Forderungen ihrer Wahl in Anrechnung zu bringen. In aller Regel werden Zahlungen auf die jeweils älteste Forderung angerechnet.
  • Eine Aufrechnung des Kunden gegenüber Forderungen des ZAB Scheel ist nur mit solchen Gegenforderungen zulässig, die rechtskräftig festgestellt oder sonst seitens des ZAB Scheel vor einer Aufrechnungserklärung gegenüber dem Kunden schriftlich anerkannt wurden. Entsprechendes gilt für die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten.
  • Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber dem Kunden durch dessen mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet ist, darf das ZAB Scheel vor der Erbringung noch ausstehender Leistungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen und nach fruchtlosem Ablauf einer hierfür gesetzten Frist vom Vertrag zurückzutreten.
  • Für außergerichtliche Mahnungen des ZAB Scheel wird der Kunde den entsprechenden Kostenaufwand pauschal mit jeweils 3, 00 € ersetzen.

 § 7 GEWÄHRLEISTUNG

  • Offensichtliche Mängel sind von dem Kunden unverzüglich, versteckte Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung –jedenfalls jedoch innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist –dem ZAB Scheel schriftlich geltend zu machen.
  • Das ZAB Scheel leistet nach ihrer Wahl für Mängel zunächst Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung, sofern dies nicht im Einzelfall unzumutbar ist oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt des Kunden rechtfertigen.
  • Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln.

§ 8 HAFTUNG

  • Jeder Schaden, für den der Kunde das ZAB Scheel für verantwortlich hält, ist dem ZAB Scheel unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
  • Bei fahrlässiger Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Ersatzpflicht auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Als vertragswesentlich gelten hierbei solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag überhaupt erst ermöglichen, deren Verletzung aber die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut. Die Parteien begrenzen die Haftung des ZAB Scheel übereinstimmend auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden auf die Haftungshöchstsumme der seitens des ZAB Scheel bestehenden Betriebshaftpflicht-versicherung.
  • Über die Regelungen der vorstehenden Absätze hinaus, ist eine Schadensersatzpflicht des ZAB Scheel ausgeschlossen. Soweit Schadensersatzansprüche gegen das ZAB Scheel ausgeschlossen sind, gilt dies für eine etwaige persönliche Haftung von Mitarbeitern des ZAB Scheel entsprechend.
  • Eine Haftung nach dem ProdHaftG bleibt unberührt.
  • Die Parteien sind sich darüber einig, dass Schadensersatzansprüche nach den gesetzlichen Regelungen verjähren. Schadensersatzansprüche im Sinne des Abs. 2 verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
  • Im Übrigen gelten die gesetzlichen Haftungsregeln.

§ 9 VERJÄHRNG IM ÜBRIGEN

  • Unbeschadet des § 8 Abs. 5 verjähren sonstige vertragliche Ansprüche wegen Pflicht-verletzungen in einem Jahr nach gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ausgenommen sind Mängelansprüche, bei denen die gesetzliche Verjährungsfrist 5 Jahre oder länger beträgt.

§ 10 EFÜLLUNGSORT, ABTRETUNGSVERBOT

  • Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des ZAB Scheel.
  • Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen, die dem Kunden aus der Geschäftsverbindung mit dem ZAB Scheel zustehen, ist ohne vorherige, schriftliche Zustimmung des ZAB Scheel unzulässig.

§ 11 GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT

  • Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung herrührenden Ansprüche ist der Sitz unseres Unternehmens. Dies gilt insbesondere für deliktsrechtliche Ansprüche und Streitverkündungen. Dem ZAB Scheel steht es jedoch frei, den Kunden auch an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
  • Für alle Geschäfts- und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland in seiner jeweils geltenden Fassung. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

§ 12 SCHLUSSBESTIMMUNGEN

  • Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein oder werden oder eine Regelungslücke bekannt werden oder sonst entstehen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der Bestimmungen im Übrigen. An die Stelle der ganzen oder teilweise unwirksamen Bestimmungen werden die Parteien eine Regelung setzen, die die Parteien vernünftigerweise zuvor bereits vereinbart hätten, wäre ihnen die Lückenhaftigkeit der Regelung zuvor bewusst gewesen.

© 2019 Zentrum für Arbeitssicherheit und Betriebsmedizin Scheel